
In der Einkommensteuererklärung für 2024, abgerechnet 2025, haben Arbeitnehmer in Deutschland die Möglichkeit, verschiedene berufliche und private Ausgaben steuerlich geltend zu machen. Entscheidend ist dabei, ob die Kosten die jeweiligen Pauschbeträge übersteigen und nachweisbar sind.
Die Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro wird seit 2023 automatisch abgezogen und umfasst sowohl die Pendlerpauschale als auch die Homeoffice-Pauschale. Darüber hinaus gibt es Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienste, die je nach Höhe und Nachweisbarkeit absetzbar sind.
Für eine erfolgreiche Steuererklärung ist es wichtig, die geltenden Regelungen zu kennen, Fristen einzuhalten und Belege korrekt aufzubewahren. Die folgenden Abschnitte geben einen detaillierten Überblick über alle wesentlichen Absetzungsmöglichkeiten.
Welche Werbungskosten kann man absetzen?
Werbungskosten sind beruflich veranlasste Ausgaben, die nicht vom Arbeitgeber erstattet werden. Dazu zählen Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fortbildungen und weitere beruflich bedingte Aufwendungen. Überschreiten diese Kosten den Pauschalbetrag, können sie in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Die wichtigsten Erkenntnisse
- Die Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro wird automatisch gewährt – eine Antragstellung ist nicht erforderlich.
- Für Pendler gelten 0,30 Euro pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer, ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro.
- Die Homeoffice-Pauschale beträgt 6 Euro pro Tag bei maximal 210 Tagen, was bis zu 1.260 Euro jährlich ergibt.
- Pauschalen wie Pendler- und Homeoffice-Pauschale sind grundsätzlich ohne Belege ansetzbar.
- Bei Werbungskosten über 1.830 Euro empfiehlt sich die Beantragung einer Lohnsteuerermäßigung zur monatlichen Entlastung.
- Tatsächliche Kosten wie Kraftstoff oder Reparaturen lohnen sich nur bei entsprechend hohen Ausgaben mit Nachweis.
- Ab 2026 gilt einheitlich 0,38 Euro pro Kilometer für alle Entfernungskilometer.
Pauschalen und Beträge im Überblick
| Absetzungstyp | Pauschale/Betrag 2024 | Belege nötig? | Maximalgrenze |
|---|---|---|---|
| Werbungskostenpauschale | 1.230 € | Nein | – |
| Pendlerpauschale (bis 20 km) | 0,30 € pro km | Nein | 4.500 € |
| Pendlerpauschale (ab 21 km) | 0,38 € pro km | Nein | 4.500 € |
| Homeoffice-Pauschale | 6 € pro Tag | Nein | 1.260 € (210 Tage) |
| Sonderausgaben-Pauschale | 36 € | Nein | – |
| Handwerkerleistungen | 20 % der Lohnkosten | Ja (Rechnung) | 1.200 € pro Haushalt |
| Kinderbetreuung | 2/3 der Kosten | Ja | 4.000 € pro Kind |
Was sind steuerlich absetzbare Sonderausgaben?
Sonderausgaben umfassen Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, aber steuerlich berücksichtigt werden können. Dazu gehören insbesondere Spenden, Versicherungsbeiträge und bestimmte Vorsorgeaufwendungen.
Spenden und Kirchensteuer
Spenden an gemeinnützige Organisationen können bis zu 20 Prozent des Einkommens abgesetzt werden. Für Spenden ab 300 Euro ist ein Nachweis erforderlich, der vom Spendenempfänger ausgestellt wird.
Die Kirchensteuer wird auf die tarifliche Einkommensteuer angerechnet und mindert automatisch die Steuerlast. Eine zusätzliche Geltendmachung als Sonderausgabe ist nicht möglich.
Versicherungen als Sonderausgaben
Bestimmte Versicherungsbeiträge gelten als Sonderausgaben und können bis zu festgelegten Höchstbeträgen abgesetzt werden. Dazu zählen unter anderem:
- Haftpflichtversicherung bis 1.900 Euro pro Person
- Berufsunfähigkeitsversicherung bis 1.900 Euro pro Person
- Krankenzusatzversicherung bis 2.800 Euro für Verheiratete
Die Sonderausgaben-Pauschale beträgt 36 Euro und wird automatisch berücksichtigt. Höhere tatsächliche Ausgaben können nur mit entsprechenden Belegen geltend gemacht werden.
Außergewöhnliche Belastungen und Handwerkerleistungen absetzen
Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die aufgrund besonderer Umstände entstehen und über das übliche Maß hinausgehen. Sie werden nur berücksichtigt, wenn sie eine bestimmte zumutbare Belastung übersteigen.
Krankheitskosten und medizinische Aufwendungen
Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, sofern sie den zumutbaren Eigenanteil übersteigen. Die zumutbare Belastung beträgt je nach Einkommenshöhe zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Zu den absetzbaren Krankheitskosten gehören unter anderem Medikamente, Zuzahlungen, Heilmittel und Reisekosten zu Behandlungen. Behindertengerechte Umbaumaßnahmen an Wohnungen oder Fahrzeugen können ebenfalls geltend gemacht werden.
Handwerkerrechnungen absetzen
Handwerkerleistungen können als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden. Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der Lohnkosten, maximal 1.200 Euro pro Haushalt und Jahr.
Entscheidend ist, dass die Rechnung eine ausgewiesene Umsatzsteuer enthält und die Zahlung unbar erfolgt. Arbeitsmaterialien und Fahrtkosten sind von der Absetzung ausgeschlossen.
Nur die Lohnkosten – nicht das Material – werden mit 20 Prozent angerechnet. Die Rechnung muss zwingend eine Umsatzsteuer ausweisen, um steuerlich anerkannt zu werden.
Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung
Kinderbetreuungskosten können bis zu 4.000 Euro pro Kind unter 14 Jahren abgesetzt werden. Bei mehr als zwei Kindern werden zwei Drittel der Kosten berücksichtigt, maximal 4.800 Euro.
Voraussetzung ist, dass die Betreuung durch qualifizierte Einrichtungen oder Personen erfolgt und die Kosten nachweisbar sind. Nachweise wie Verträge und Rechnungen sollten aufbewahrt werden.
Was kann man allgemein von der Steuer absetzen?
Neben den bereits genannten Kategorien gibt es weitere absetzbare Positionen, die bei der Steuererklärung berücksichtigt werden können. Dazu gehören unter anderem Arbeitsmittel, Fortbildungen und Bewerbungskosten.
Weitere absetzbare Ausgaben
- Arbeitsmittel wie Computer, Büromaterial und Fachliteratur
- Fortbildungsmaßnahmen, die der beruflichen Qualifikation dienen
- Bewerbungskosten bei Stellenwechseln
- Mitgliedsbeiträge für Berufsverbände
- Steuerberatungskosten
- Kontogebühren, sofern sie nicht erstattet werden
- Internet- und Telefonkosten anteilig für berufliche Nutzung
Auch wenn viele Pauschalen ohne Belege genutzt werden können, empfiehlt es sich, alle Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Das Finanzamt kann im Rahmen von Prüfungen Nachweise anfordern.
Wer regelmäßig Jobs in der Nähe sucht und dabei beruflich bedingte Umzüge oder Reisen hat, sollte diese Kosten ebenfalls dokumentieren.
Wichtige Fristen und Änderungen
Die Steuergesetzgebung unterliegt regelmäßigen Anpassungen. Insbesondere bei der Pendlerpauschale und den Werbungskosten-Pauschalen gibt es Änderungen, die Steuerzahler kennen sollten.
Geplante Änderungen ab 2026
Ab dem Jahr 2026 wird die Pendlerpauschale reformiert. Dann gilt einheitlich 0,38 Euro pro Kilometer für alle Entfernungskilometer. Die bisherige Staffelung mit 0,30 Euro für die ersten 20 Kilometer entfällt.
- 2023: Einführung der Homeoffice-Pauschale (6 Euro pro Tag)
- 2023: Anhebung der Werbungskostenpauschale auf 1.230 Euro
- 2024/2025: Beibehaltung der geltenden Staffelung bei der Pendlerpauschale
- 2026: Einheitliche Pendlerpauschale von 0,38 Euro pro Kilometer
- Abgabe der Steuererklärung: Bis zum 31. Juli des Folgejahres (ohne Steuerberater)
Für Steuerzahler ist es ratsam, die Fußpflege in der Nähe steuerlich abzusetzen, sofern dies im Zusammenhang mit einer Behinderung oder Krankheit steht.
Was ist sicher und was bleibt unklar?
Feststehende Regelungen
Die Pauschalen für Werbungskosten, Pendler und Homeoffice sind gesetzlich festgelegt und gelten verbindlich. Die automatische Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro ist sicher. Ebenfalls fest steht die 20-prozentige Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen mit der Obergrenze von 1.200 Euro.
Individuelle Unsicherheiten
Einzelfälle können unterschiedlich bewertet werden. Ob ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet, ist eine Einzelfallprüfung. Ebenso kann die Anerkennung bestimmter Fortbildungen als Werbungskosten vom Finanzamt unterschiedlich beurteilt werden.
Gesetzliche Grundlagen und Vollständigkeit
Die Absetzbarkeit von Ausgaben ist im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Die relevanten Paragraphen umfassen § 9b für Werbungskosten, § 10 für Sonderausgaben und § 33 für außergewöhnliche Belastungen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht regelmäßig Richtlinien und Schreiben, die die Auslegung der Gesetze konkretisieren. Bei komplexeren Sachverhalten empfiehlt sich die Konsultierung offizieller EStG-Kommentare oder eines Steuerberaters.
Für eine detaillierte Prüfung der individuellen Absetzungsmöglichkeiten bieten sich die Online-Angebote des Bundesfinanzministeriums und die offizielle ELSTER-Plattform zur elektronischen Steuererklärung an.
Quellen und weiterführende Informationen
Die Pauschalen und Regelungen zu Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen werden vom Bundesfinanzministerium in den EStG-Richtlinien festgelegt. Änderungen werden durch BMF-Schreiben konkretisiert.
BMF – Bundesministerium der Finanzen
Für die Praxis empfehlen sich folgende Anlaufstellen:
- ELSTER – Elektronische Steuererklärung
- Bundesfinanzministerium
- Steuertipps.de
- Finanztip.de – Entfernungspauschale
- VLH – Pauschbeträge im Überblick
- Rocon – Fahrtkosten und Homeoffice-Pauschale
Zusammenfassung
Insbesondere Arbeitnehmer profitieren von der automatischen Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro. Die Pendlerpauschale und Homeoffice-Pauschale bieten zusätzliche Absetzungsmöglichkeiten ohne aufwendige Nachweise. Sonderausgaben wie Spenden und Versicherungsbeiträge ergänzen das Spektrum steuerlich absetzbarer Positionen. Für eine erfolgreiche Steuererklärung sollten Belege sorgfältig aufbewahrt und die Fristen eingehalten werden.
Häufige Fragen
Welche Belege müssen für die Steuererklärung aufbewahrt werden?
Pauschalen wie Pendler- und Homeoffice-Pauschale erfordern grundsätzlich keine Belege. Für tatsächliche Kosten wie Handwerkerrechnungen, Spenden ab 300 Euro und Krankheitskosten sind Nachweise wie Rechnungen, Quittungen und ärztliche Bescheinigungen erforderlich. Empfohlen wird eine Aufbewahrung von zehn Jahren.
Kann man Pendlerpauschale und Homeoffice-Pauschale kombinieren?
Nein, die Pendlerpauschale und die Homeoffice-Pauschale gelten als Alternativen. Für Tage, an denen man ins Büro fährt, wird die Pendlerpauschale genutzt. Für reine Homeoffice-Tage ohne Fahrt zum Arbeitsplatz kommt die Homeoffice-Pauschale zum Tragen.
Wie berechnet man die Pendlerpauschale?
Die Pendlerpauschale berechnet sich anhand der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die ersten 20 Kilometer gelten 0,30 Euro pro Kilometer, ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro. Maximal können 4.500 Euro ohne Nachweis geltend gemacht werden.
Was versteht man unter der zumutbaren Belastung?
Die zumutbare Belastung ist ein prozentualer Anteil des Gesamtbetrags der Einkünfte, den der Steuerzahler selbst tragen muss. Erst wenn die außergewöhnlichen Belastungen diesen Betrag übersteigen, werden sie steuerlich berücksichtigt. Der Prozentsatz liegt zwischen 1 und 7 Prozent, abhängig vom Einkommen und Familienstand.
Sind Spenden an politische Parteien absetzbar?
Ja, Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien sind bis zu 1.650 Euro jährlich absetzbar. Allerdings gelten hier besondere Regelungen, die von der allgemeinen Spendenregelung (bis 20 Prozent des Einkommens) abweichen.
Kann man ein häusliches Arbeitszimmer unbegrenzt absetzen?
Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, können die tatsächlichen Kosten unbegrenzt abgesetzt werden. Andernfalls ist nur die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag möglich, sofern kein separates Zimmer genutzt wird.
Wann lohnt sich die Beantragung der Lohnsteuerermäßigung?
Eine Lohnsteuerermäßigung empfiehlt sich, wenn die voraussichtlichen Werbungskosten den Betrag von 1.830 Euro überschreiten. Dadurch wird die Lohnsteuer bereits während des Jahres monatlich reduziert, anstatt sich den Betrag erst im Rahmen der Steuererklärung zurückzuholen.



