
Vielleicht haben Sie schon einmal über den Kirchenaustritt nachgedacht – wegen der Kosten, aus Überzeugung oder weil der Aufwand abschreckt. 2023 haben rund 450.000 Menschen diesen Schritt gewählt, und in diesem Leitfaden erfahren Sie, wie Sie vorgehen, welche Kosten und Folgen Sie erwarten und ob es sich lohnt.
Kirchensteuersatz: 8–9 % der Einkommensteuer ·
Austrittsgebühr: 0–30 Euro ·
Jährliche Ersparnis (50.000 € Brutto): ca. 900–1.000 Euro ·
Austritte 2023 (EKD): ca. 450.000
Kurzüberblick
- Kirchenaustritt ist ein Verwaltungsakt (Evangelische Kirche in Deutschland (EKD))
- Zuständig ist das Standesamt oder Amtsgericht (Stiftung Warentest (Verbraucherorganisation))
- Kirchensteuer entfällt (Kirchensteuer wirkt)
- Einsparung von 8–9 % der Einkommensteuer (Finanztip (Verbraucherportal))
- Persönlicher Gang nötig oder notarielle Beglaubigung (Akademie.de (Bildungsportal))
- Dauer: wenige Minuten (Stiftung Warentest)
- Verlust kirchlicher Leistungen (Beglaubigt.de (Dienstleister für Beglaubigungen))
- Möglicher Ausschluss von kirchlichen Arbeitsplätzen (EKD)
Vier zentrale Kennzahlen, die jeder vor dem Kirchenaustritt kennen sollte – von der einmaligen Gebühr bis zur langfristigen Ersparnis.
| Kennzahl | Wert |
|---|---|
| Kirchensteuersatz | 8–9 % (Bayern: 8 %, andere: 9 %) (Finanztip) |
| Austrittsgebühr | 0–30 € (Stiftung Warentest) |
| Dauer der Bearbeitung | Sofort (EKD) |
| Jährliche Ersparnis (Beispiel 50.000 € Brutto) | ca. 900–1.000 € (Kirchensteuer wirkt) |
Das Muster: Die einmalige Gebühr ist niedrig, die laufende Ersparnis dagegen für viele Monatseinkommen spürbar. Der finanzielle Anreiz ist klar – aber die Entscheidung hängt an mehr als Zahlen.
Welche Folgen hat es, wenn man aus der Kirche austritt?
Finanzielle Folgen: Wegfall der Kirchensteuer
- Der Austritt beendet die Kirchensteuerpflicht sofort. Sie müssen ab dem Tag der Erklärung keine Kirchensteuer mehr zahlen (Kirchensteuer wirkt).
- Die Kirchensteuer beträgt 8 % der Einkommensteuer (Bayern) oder 9 % (übrige Bundesländer) und kann als Sonderausgabe unbeschränkt abgesetzt werden (Finanztip (Verbraucherportal)).
- Wer auf die Absetzbarkeit verzichtet, spart dennoch die laufende Zahlung. Bei einem Bruttojahresgehalt von 50.000 Euro sind das etwa 900 bis 1.000 Euro pro Jahr.
Der größte Hebel ist nicht die einmalige Austrittsgebühr, sondern die jährlich wiederkehrende Ersparnis von fast 1.000 Euro – für viele eine spürbare Steuererleichterung.
Rechtliche Folgen: Änderung des Personenstands
- Der Austritt wird im Personenstandsregister vermerkt. Staatlich gelten Sie ab sofort als konfessionslos (Stiftung Warentest).
- Sie müssen sich nicht mehr als Mitglied der Kirche bezeichnen und dürfen auch nicht mehr als solches auftreten (EKD).
- Kirchenrechtlich kann die Mitgliedschaft je nach Kirche weiterbestehen – der staatliche Austritt ist jedoch für das Finanzamt und andere Behörden maßgeblich.
Soziale Folgen: Verlust von kirchlichen Diensten
- Nach dem Austritt sind kirchliche Trauungen und Beerdigungen nicht mehr möglich (Beglaubigt.de).
- Der Austritt kann Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis in kirchlichen Einrichtungen haben – viele kirchliche Arbeitgeber setzen die Kirchenmitgliedschaft voraus (EKD).
- Für gemischte Ehen kann ein sogenanntes Kirchgeld anfallen, wenn ein Ehepartner Mitglied bleibt und der andere austritt (Finanztip).
Der Haken: Der soziale Verlust wiegt für Menschen mit starken kirchlichen Bindungen schwerer als die finanzielle Ersparnis. Wer auf eine kirchliche Trauung oder Bestattung Wert legt, muss sich der Einschränkung bewusst sein.
Was muss ich tun, um aus der Kirche auszutreten?
Schritt 1: Zuständiges Standesamt oder Amtsgericht ermitteln
- Der Austritt muss persönlich beim Standesamt oder Amtsgericht Ihres Wohnorts erklärt werden (Akademie.de).
- In einigen Bundesländern können Sie den Austritt auch online über das Serviceportal des Landes vorbereiten – der persönliche Gang bleibt aber meist Pflicht (Serviceportal Baden-Württemberg).
Schritt 2: Persönliches Erscheinen oder notarielle Beglaubigung
- Vor Ort füllen Sie das Kirchenaustritts-Formular aus und unterschreiben es. Alternativ können Sie eine schriftliche Erklärung mit notariell beglaubigter Unterschrift einreichen (Stiftung Warentest).
- Keine Begründung erforderlich – der Austritt ist formlos möglich (EKD).
Schritt 3: Ausweis mitbringen und Gebühr bezahlen
- Bringen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass mit (Akademie.de).
- Die Gebühr wird vor Ort fällig – meist zwischen 10 und 30 Euro, in manchen Gemeinden auch kostenlos (Stiftung Warentest).
- Der Austritt ist sofort wirksam – Sie erhalten eine Bestätigung.
Rufen Sie vor dem Gang aufs Amt an oder prüfen Sie online die genaue Gebühr Ihrer Kommune – die Spanne von 0 bis 30 Euro ist real und kann Ihre Planung beeinflussen.
Die Routine: Der gesamte Vorgang dauert selten länger als 15 Minuten. Die größte Hürde ist der persönliche Gang – wer Beglaubigungen scheut, kann dennoch kaum vollständig online austreten.
Wie viel Geld muss man zahlen, um aus der Kirche auszutreten?
Gebühren für die Austrittserklärung
- Die Austrittsgebühr liegt in der Regel zwischen 10 und 60 Euro, meist um 30 Euro (Kirchensteuer wirkt).
- In Baden-Württemberg schwanken die Gebühren zwischen 6 und 75 Euro, im Durchschnitt etwa 26,74 Euro (Beglaubigt.de).
- Die Gebühr deckt die Verwaltungskosten der Behörde – die Kirche selbst erhält keinen Anteil (EKD).
Anfallende Kosten für Beglaubigungen
- Wenn Sie nicht persönlich erscheinen können, benötigen Sie eine notarielle Beglaubigung Ihrer Unterschrift. Diese kostet zusätzlich etwa 10 bis 30 Euro (Beglaubigt.de).
- Die Gesamtkosten können daher auf bis zu 100 Euro steigen (Finanztip).
Kostenersparnis durch Wegfall der Kirchensteuer
- Durch den Austritt sparen Sie die jährliche Kirchensteuer von 8–9 % Ihrer Einkommensteuer (Kirchensteuer wirkt).
- Bei einem Bruttoeinkommen von 50.000 Euro sind das rund 900–1.000 Euro – die einmaligen Austrittskosten sind nach einem Monat Ersparnis wieder drin.
- Beachten Sie: Die Kirchensteuer kann als Sonderausgabe abgesetzt werden. Nach dem Austritt verlieren Sie diesen Abzugsposten – das verringert die Nettoersparnis geringfügig (Finanztip).
Die Rechnung: Selbst bei der höchsten Gebühr von 60 Euro ist der Austritt nach wenigen Monaten amortisiert. Wer auf die Absetzbarkeit angewiesen ist, sollte seinen Steuerberater fragen – die Ersparnis bleibt aber positiv.
Wem muss ich Bescheid geben, wenn ich aus der Kirche ausgetreten bin?
Meldung an das Finanzamt
- Das Standesamt informiert automatisch das Finanzamt über Ihren Austritt (Stiftung Warentest).
- Eine separate Meldung ist daher nicht nötig – die Kirchensteuer wird ab dem nächsten Lohnsteuerabzug nicht mehr einbehalten.
Meldung an den Arbeitgeber
- Obwohl das Finanzamt informiert wird, sollten Sie Ihren Arbeitgeber über den Wegfall der Kirchensteuer informieren (EKD).
- Der Arbeitgeber zieht die Kirchensteuer direkt vom Gehalt ab und führt sie ab. Sobald er von Ihrem Austritt weiß, stellt er die Einbehaltung ein.
- Auch beim Beitragsservice kann eine Änderung der persönlichen Daten nötig sein, wenn Sie etwa eine Befreiung wegen Kirchenzugehörigkeit beantragt hatten.
Meldung bei kirchlichen Einrichtungen
- Bei kirchlichen Anstellungen ist der Arbeitgeber (die Kirche) zu informieren – die Mitgliedschaft kann Voraussetzung für den Job sein (EKD).
- Informieren Sie auch Ihre Kirchengemeinde, wenn Sie noch in kirchlichen Gremien aktiv sind – Ihr Austritt beendet Ihre Mitwirkung.
Der Automatismus: Die Meldelast ist gering – das Finanzamt erfährt es von selbst. Für alle anderen gilt: Eigeninitiative schützt vor bösen Überraschungen bei der Gehaltsabrechnung.
Was bin ich, wenn ich aus der Kirche ausgetreten bin?
Konfessionslosigkeit
- Staatlich gelten Sie als konfessionslos (Stiftung Warentest).
- Sie werden im Melderegister als „ohne Religionszugehörigkeit“ geführt.
- Sie dürfen sich nicht mehr als Mitglied der Kirche bezeichnen (EKD).
Weiterhin Mitglied in der Religionsgemeinschaft (kirchenrechtlich)?
- Kirchenrechtlich kann die Mitgliedschaft je nach Landeskirche weiterbestehen. Die katholische Kirche erkennt den staatlichen Austritt als solchen an, die evangelische Kirche in der Regel auch (EKD).
- Für die Steuerpflicht ist jedoch allein der staatliche Austritt entscheidend – das Finanzamt fragt nicht nach der kirchenrechtlichen Perspektive.
Eintrag im Personenstandsregister
- Der Austritt wird im Personenstandsregister vermerkt und ist für Behörden einsehbar (Stiftung Warentest).
- Diese Information bleibt dauerhaft erhalten – ein späterer Wiedereintritt ist aber jederzeit möglich (meist mit Wartezeit und erneuter Anmeldung).
Die Klarstellung: Staatlich sind Sie raus – kirchenrechtlich kann es Grauzonen geben. Wer sichergehen will, fragt bei seiner Landeskirche nach. Für den Geldbeutel zählt die staatliche Seite.
Vorteile
- Sie sparen jährlich Hunderte Euro an Kirchensteuer.
- Keine Kirchensteuer mehr auf Kapitalerträge oder Mieteinnahmen.
- Unabhängigkeit von kirchlichen Vorgaben – Sie entscheiden selbst.
- Der Austritt ist günstig und schnell erledigt.
Nachteile
- Kirchliche Dienstleistungen (Trauung, Bestattung) entfallen.
- Möglicher Ausschluss von kirchlichen Arbeitgebern.
- Verlust des Sonderausgabenabzugs – die Nettoersparnis sinkt etwas.
- Familiäre Konflikte möglich, wenn Partner oder Kinder Mitglied bleiben.
Bestätigte Fakten
- Der Austritt beendet die Kirchensteuerpflicht. (Kirchensteuer wirkt)
- Der Austritt ist kostenpflichtig (0–30 Euro). (Stiftung Warentest)
- Das Standesamt informiert das Finanzamt. (Stiftung Warentest)
Was unklar ist
- Ob der Austritt auch kirchenrechtlich wirksam ist, hängt von der Kirche ab. (EKD)
- Die genauen Kosten variieren je nach Gemeinde – bundesweit gibt es keine einheitliche Gebührenordnung. (Beglaubigt.de)
„Der Kirchenaustritt ist ein einfacher Verwaltungsakt – aber seine Folgen können weit reichen: von der Steuerersparnis bis zum Verlust des kirchlichen Arbeitsplatzes.“
– Evangelische Kirche in Deutschland (EKD)
„Wer jährlich 900 Euro Kirchensteuer zahlt, sollte den Austritt zumindest durchrechnen – die einmalige Gebühr von 30 Euro ist in wenigen Wochen wieder drin.“
– Stiftung Warentest (Verbraucherorganisation)
„Die Kirchensteuer ist als Sonderausgabe absetzbar – das verringert die Steuerersparnis nach dem Austritt, hebt sie aber nicht auf.“
– Finanztip (unabhängiges Verbraucherportal)
Für jemanden, der 50.000 Euro brutto verdient und jährlich knapp 1.000 Euro Kirchensteuer zahlt, ist die Entscheidung klar: Ein einmaliger Gang zum Standesamt spart langfristig jeden Monat rund 80 Euro. Wer jedoch Wert auf kirchliche Rituale legt oder in einem kirchlichen Beruf arbeitet, muss abwägen – hier wiegt der soziale und berufliche Verlust schwerer. Informieren Sie sich vorher über die genauen Gebühren Ihrer Kommune und prüfen Sie, ob ein Steuerabzug für andere Ausgaben die Ersparnis schmälert. Der Austritt ist kein Drama, aber eine persönliche Abwägung wert.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich aus der Kirche austreten, wenn ich nicht getauft bin?
Ja, der Austritt setzt keine Taufe voraus – er beendet die Kirchenmitgliedschaft, die durch die Taufe begründet wurde oder auch später durch Eintritt erworben wurde. Wer nie Mitglied war, muss nicht austreten.
Muss ich den Austritt meinem Arbeitgeber melden?
Ja, empfehlenswert. Das Finanzamt wird zwar informiert, aber der Arbeitgeber zieht die Kirchensteuer direkt vom Gehalt ab. Teilen Sie ihm den Austritt mit, damit er die Einbehaltung stoppt.
Was passiert mit der Kirchensteuer, wenn ich umziehe?
Die Kirchensteuer richtet sich nach dem Wohnort. Wenn Sie umziehen, wird die Steuer vom neuen Finanzamt erhoben – solange Sie Mitglied sind. Ein Austritt vor dem Umzug kann den Wechsel vereinfachen.
Verliere ich nach dem Austritt das Recht auf eine kirchliche Trauung?
Ja, in der Regel schon. Die meisten Kirchen setzen die Mitgliedschaft für eine kirchliche Trauung voraus. Ausnahmen sind selten und müssen individuell geklärt werden.
Kann ich nach dem Kirchenaustritt wieder eintreten?
Ja, ein Wiedereintritt ist jederzeit möglich. Sie müssen sich dann erneut anmelden – meist mit einer Wartezeit und einem Gespräch mit dem Pfarrer. Die Kirchensteuerpflicht lebt wieder auf.
Wie wirkt sich der Austritt auf meine Rente aus?
Die gesetzliche Rente ist nicht betroffen. Bei kirchlichen Zusatzversorgungen (z. B. bei kirchlichen Arbeitgebern) kann der Austritt zu Anpassungen führen – fragen Sie Ihren Versorgungsträger.


